26.11.2025 Übersicht

EuGH-Urteil: Mehr Möglichkeiten bei Bestandskunden

Es gab Mitte November ein überraschendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Darin ging es vor allem um die Frage, ob Nutzer eines kostenlosen Accounts als „Kunden“ zu sehen sind und ob damit das Bestandskunden-Privileg gilt, das die Zusendung eines Newsletters ohne Zustimmung des Empfängers erlauben würde.

EuGH-Urteil: Mehr Möglichkeiten bei Bestandskunden
 

Kurzer Hintergrund: Was ist das Bestandskunden-Privileg?

Die Zusendung eines kommerziellen Mailings bzw. Newsletters ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Empfängers erlaubt.

Im §174 TKG gibt es allerdings eine Ausnahme, die oft „Bestandskunden-Privileg“ genannt wird.

Mit dieser Ausnahme dürfen kommerzielle Mailings auch ohne Zustimmung verschickt werden, wenn

  • es sich um eine bestehende Kundenbeziehung handelt (die E-Mail-Adresse also in Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhoben wurde),
  • darin gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen beworben werden,
  • der Empfänger vorab (und bei jedem E-Mail) die Möglichkeit hat, dem zu widersprechen (vulgo Abmeldung) und
  • sich der Empfänger nicht auf der RTR-Liste befindet.

Also: Bei bestehenden Kunden benötigt man (unter diesen Voraussetzungen) keine vorherige ausdrückliche Zustimmung für die Zusendung eines kommerziellen Mailings / Newsletters.

 

Worum ging es in dem Fall?

Das Unternehmen Inteligo Media gibt in Rumänien ein Online-Pressemediums heraus, das die breite Öffentlichkeit regelmäßig über Gesetzesänderungen informieren soll.

Benutzer können sich dort einen kostenlosen Account einrichten, über den sie auf eine limitierte Anzahl von Artikel zugreifen können und außerdem täglich kostenlos ein Update über gesetzliche Neuerungen per E-Mail erhalten.

Darüber hinaus gibt es auch ein kostenpflichtiges Premium-Abo, das Zugriff auf alle (und nicht nur eine begrenzte Anzahl) Artikel erlaubt.

Von der rumänischen Datenschutzbehörde bekam das Unternehmen eine Verwaltungsstrafe. Kurz zusammengefasst war die Begründung, dass es sich bei den kostenlosen Accounts nicht um eine bestehende Kundenbeziehung handelt und deshalb das Bestandskunden-Privileg nicht zur Anwendung kommen könne.

Dagegen hat Inteligo Media berufen und diese Frage wurde (gemeinsam mit ein paar weiteren Fragen) dem EuGH vorgelegt.

 

Das Urteil: Auch kostenlose Accounts sind Kunden!

Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass es zwar bei den rechtlichen Voraussetzungen für das Bestandskunden-Privileg um den „Verkauf einer Ware oder Dienstleistung“ gehen müsse, ein Verkauf aber nicht zwingend bedeuten würde, dass der Kunde dafür gezahlt hat. Denn die Kosten für die Werbung (die ein Newsletter darstellt) werden von anderen Kunden, die das Premium-Modell nutzen, abgegolten.

Entscheidend ist also offenbar vielmehr, dass eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem Empfänger besteht.

Das mag juristisch etwas kompliziert klingen, aber das Ergebnis ist relativ einfach: Auch kostenlose Accounts können „Kunden“ sein. Und damit gilt auch für sie das Bestandskunden-Privileg.

 

Achtung, das ist kein Freibrief!

In vielen Kommentaren liest man derzeit, dass dieses Urteil quasi einen Freibrief für die Zusendung von kommerziellen Mailings an kostenlose Accounts usw. bedeutet. Doch das ist falsch!

Denn es gelten weiterhin die Bedingungen des §174! Insbesondere muss der Empfänger beim Einrichten des Accounts die Möglichkeit haben, der Zusendung solcher Mails zu widersprechen! Wenn er davon Gebrauch macht, darf ihm das Unternehmen auch keinen Newsletter oder andere Mailings zuschicken.

In diesem konkreten Fall war das übrigens auch gegeben: Bei der Einrichtung dieses Kontos konnten sich die Nutzer dafür entscheiden, den Newsletter „Personal Update“ nicht in Anspruch zu nehmen, indem sie das Formular-Feld „Ich möchte ‚Personal Update‘ … nicht erhalten“ ankreuzten. Ebenso war in jedem Newsletter ein Abmeldelink enthalten.

 

Fazit: Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Obwohl das Urteil von einigen Kommentatoren hochgejubelt wird, ändert sich aus meiner Sicht an der Praxis relativ wenig.

Ja, für kostenlose Accounts ist das Urteil nützlich, weil für Newsletter an diese Accounts nun keine vorherige Zustimmung notwendig ist. Sofern die o.a. Voraussetzungen allesamt erfüllt sind.

Und Achtung: Für alle anderen Empfänger (die keine Kunden sind) ändert sich nichts! Von all denen benötigt man weiterhin eine nachweisbare Zustimmung, um ihnen einen Newsletter schicken zu dürfen.

 

Bonus: Auch ein kostenloser Newsletter ist Direktwerbung.

In dem Urteil wurde übrigens eine weitere spannende Frage vom EuGH geklärt: Inteligo Media hatte auch argumentiert, dass es sich bei dem Newsletter gar nicht um eine Direktwerbung gehandelt hätte, weil neben dem Hinweis auf kostenpflichtige Artikel auch mehrere kostenlose Artikel abrufbar gewesen sind. Der Inhalt sei also weitgehend redaktionell.

Der EuGH ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Selbst wenn es nur Hinweise auf ein kostenpflichtiges Angebot gibt, so verfolgt der Newsletter dennoch insgesamt einen kommerziellen Zweck. Auch wenn der nur daraus besteht, einige Empfänger zu einem kostenpflichtigen Abo zu bewegen.

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