DOI: Zeitstempel und IP reichen nicht aus
Das Double Opt-in (DOI) Verfahren zum Nachweis einer Newsletter-Anmeldung ist seit Jahrzehnten bewährt und etabliert.
Doch es gibt nun ein aktuelles Urteil (29 K 9714/24) des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das eine wichtige Verschärfung des DOI-Verfahrens mit sich bringt.
Zum Hintergrund des Urteils
Auslöser für das Verfahren war die Anzeige eines Users, der von einem Unternehmen mehrere Spam-Mails bekommen hatte. Laut eigener Aussage habe er sich jedoch nie für die Mailings des Unternehmens angemeldet.
Doch genau das behauptete das Unternehmen und legte zum Beweis einen Zeitstempel für die DOI-Aktivierung sowie die IP-Adresse vor, über die diese Bestätigung erfolgte.
Der Knackpunkt war jedoch, dass das Unternehmen den Inhalt der Zustimmung nicht vorlegen konnte (obwohl es genau das vorher behauptet hatte). Der Richter argumentierte nun, dass ein Zeitstempel und die IP-Adresse keinen Nachweis darüber erbringen können, worin der User – sofern überhaupt – eigentlich zugestimmt hätte. Und verurteilte das Unternehmen, das nun die Prozesskosten zu tragen hat.
Auch wenn es mancherorts Kritik an dem Urteil gibt; aus meiner Sicht ist die Argumentation des Gerichts durchaus nachvollziehbar und schlüssig.
Wie kann dieser Nachweis erfolgen?
In der Praxis gibt es für eine bessere Rechtssicherheit vor allem zwei Möglichkeiten:
- BCC bei jedem DOI: Hier wird bei jeder bestätigten Anmeldung das DOI-Mail als BCC (Blindkopie) an den Kunden geschickt. Er bekommt also das gleiche Mail wie der User. Das ist zwar ein sehr einfaches Verfahren, hat jedoch den Nachteil, dass der Kunde selber all diese Mails archivieren muss (und niemals irrtümlich löschen darf) und außerdem das Risiko für die Zustellung des BCC-Mails tragen muss. Außerdem würde der Kunde sämtliche DOI-Mails bekommen, auch wenn diese später gar nicht bestätigt werden (z.B. bei Formular-Spam). Diese Option ist also für den Kunden sehr unpraktikabel.
- Protokollierung im E-Mail Marketing System: Die deutlich elegante Variante ist die Speicherung des Inhalts des DOI-Mails im E-Mail Marketing System. Damit wird also im Newsletter-Tool der gesamte DOI-Prozess lückenlos abgebildet und protokolliert (!): Vom Abschicken des Anmeldeformulars über den Versand des DOI-Mails (samt Inhalt!) bis zur Bestätigung (Klick) des Verifizierungs-Links.
Hinweis für Dialog-Mail Kunden: Dialog-Mail speichert den Inhalt des DOI-Mails bei der Anmeldung ab. Sie finden diese Information über den Befehl „Aktivitäten » DSGVO-Auskunft“ in der Empfänger-Liste!
Was sollten Sie jetzt tun?
Überprüfen Sie Ihren DOI-Prozess, insbesondere die Dokumentation bei Ihrem Anbieter:
- Werden Zeitstempel und IP-Adresse im Zuge des DOI-Verfahrens protokolliert?
- Wird auch der Inhalt des DOI-Mails gespeichert (oder kann zumindest ein BCC-Mail verschickt werden)?
- Können alle Schritte des DOI-Verfahrens für jeden Empfänger nachvollzogen und im Bedarfsfall nachgewiesen werden?
Droht das Ende des DOI-Verfahrens?
Es gibt noch einen weiteren Aspekt des Urteils, der interessanterweise in den Medien wenig Beachtung findet, aus meiner Sicht jedoch kritisch werden könnte: Denn der Richter hat auch klargestellt: „Zwischen IP-Adresse und E-Mail-Adresse gibt es keinen notwendigen Zusammenhang.“
Das würde bedeuten, dass selbst mit der Protokollierung von Zeitstempel, IP-Adresse und auch Inhalt des Bestätigungs-Mails nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass eine bestimmte Person das DOI-Mail bestätigt hat. Denn es könnte ja zum Beispiel eine andere Person sein, die ebenfalls Zugriff auf das E-Mail Postfach hat.
Wenn sich diese Rechtsmeinung weiter durchsetzen würde, bekäme das DOI-Verfahren ein ernsthaftes Problem, obwohl es seit Jahrzehnten bewährt und etabliert ist.
Meiner persönlichen Einschätzung nach wird von den allermeisten Gerichten auch in Zukunft das DOI-Verfahren zum Nachweis einer Zustimmung ausreichend sein. Denn es ist etabliert, einfach und lässt sich gut dokumentieren. Und weil es weit und breit keine echte Alternative dazu gibt.
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